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BRKE IV Nr. 0175/1998

Rechtsschutz. Erläuterung. Sinn, Zweck und Grenzen derselben.

Zh Baurekursgericht · 1998-12-17 · Deutsch ZH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

BRKE IV Nr.175/1998 vom 17. Dezember 1998 in BEZ 1999 Nr. 7 2.a) Die Erläuterung ist keine allgemeine Interpretationshilfe für den Parteien schwer verständliche Urteile, sondern ein Rechtsbehelf zur Behebung von die Voll- streckung behindernden Unklarheiten oder Widersprüchen in der Formulierung des Urteilsdispositivs (Hauser/Hauser, Erläuterungen zum Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Zürich, Zürich 1978, N. 1 zu § 176; Kölz, Kommentar zum Verwaltungs- rechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1978, N. 85 f. zu § 20). Erwägungen eines Urteils sind der Erläuterung nur zugänglich, soweit das Dispositiv ausdrücklich auf sie verweist (Hauser/Hauser, a.a.O., N. 3 zu § 176). Das Erläuterungsgesuch ist schriftlich zu stellen und hat die beanstandeten Textpassagen wörtlich anzuführen sowie die beantragte sprachliche Fassung bestimmt und genau zu enthalten; auf ein Erläuterungsgesuch, das diesen Anforderungen nicht entspricht, ist nicht einzutreten (Hauser/Hauser, a.a.O., N. 3 zu § 177; Kölz, a.a.O., N. 18 zu § 67). Vom Gesuchstel- ler muss verlangt werden, dass er darlegt, inwiefern das zu erläuternde Urteilsdispo- sitiv nach seinem Sprachverständnis an einem Formulierungsmangel leide.

b) Das rekurrentische Erläuterungsgesuch bezieht sich nicht auf das Dispositiv des Urteils der Baurekurskommission IV, sondern auf die Erwägungen. Die Rekur- renten machen ausdrücklich geltend, die Erwägungen des Urteils seien widersprüch- lich. Zum einen werde eingeräumt, über eine Unterbrechung der E.-strasse sei aus- serhalb des Quartierplans in einem gesonderten Verfahren zu befinden. Zum andern werde der Antrag der Rekurrenten, mit welchem genau dies festgestellt werden soll- te, abgewiesen. Damit wird weder ein Formulierungsmangel des Urteilsdispositivs geltend gemacht, noch ist ein solcher ersichtlich. Mit ihrem Entscheid hat die Baure- kurskommission IV den angefochtenen Beschluss mit Ausnahme des aufgehobenen Passus über die Verlegung des Kandelabers auf dem Grundstück Kat.-Nr. 2041 auf Seite 31 des Technischen Berichtes bestätigt. Inwiefern sich aus diesem Urteil Voll- zugsprobleme ergeben sollten, ist nicht ersichtlich. Auf das Erläuterungsgesuch ist aus diesem Grunde nicht einzutreten.